Sie sind Eigentümer einer Wohnung – der Hausverwalter der WEG ist ihr Gegenüber: Fragen von Sondereigentum, Nutzung von Gemeinschaftseigentum, Sanierungen, Renovierungen, Hausgelder, Anfechtung von Beschlüssen: hier müssen die Parteien grundsätzlich Vereinbarungen selbst treffen:
Die Grundzüge sind meist bekannt, deshalb enthält der Aufteilungsplan die wichtigsten Grundbestimmungen.
Hier muss daher nachgeschaut werden, wie konkret in Ihrer Eigentümerversammlung das Abstimmverhalten in den Versammlungen zu werten ist. Werden wirklich nach Flächen-Anteilen am Eigentum die Stimmen ausgezählt?
Manche wundert es: Zu ihrem Sondereigentum gehört noch nicht einmal Balkon und „ihre“ Fenster. Vielleicht enthält aber die Aufteilung hierzu Bestimmungen zu Kostentragungen, welche auf ein ähnliches Ergebnis wie Volleigentum hinauslaufen?
Entspricht einer erlaubten Gartennutzung auch die Kostentragung für diesbezügliche Pflegemaßnahmen? Wie muss man es auslegen, wenn die anderen Nachbarn Dinge nach eigenem Ermessen machen obwohl dies ihnen nicht erlaubt ist? Wie geht es aus mit der Parabolantenne? Ist der Dübel in der Wand wirklich die Unterscheidung zur Klemmvorrichtung an dem Geländer des Balkons? Wann handelt es sich um unerlaubte bauliche Anlagen? Und muss man reagieren, wenn der Hausverwalter die Demontage der aufgestellten Satellitenschüssel verlangt?
Viele fragen sich auch, ob Sie bei Sanierungen und energetischen Erneuerungen (Wärmedämmverbundsystem und Isolierfenster am Gemeinschaftseigentum) beanspruchen können oder – wenn andere kostenintensiv sanieren möchten und Sie nicht – ob sie solche verhindern können. Immerhin sparen dann ja alle und v.a. Sie selbst.
Alljährliche Fragen sind die Nebenkostenabrechnung – genannt Hausgeld. Stimmt der Abrechnungsschlüssel, ist die Instandhaltungsrücklage korrekt verbucht und separat aufbewahrt, dann werden Sie in der Regel die sogenannte Entlastung erteilen. Dann ist der Verwalter geschützt gegenüber späteren Ansprüchen.
Wollen Sie eine Frage zur Nutzung ihres Eigentums, so z.B. beruflich, ein kleines Studio, Tattoos, Friseur oder Nagelpflege stellen oder beabsichtigen Sie die Nutzung zur Weitervermietung oder ein Übernachtungsgewerbe?
Wo verläuft die Grenze zwischen einer „Unzulässigen Nutzung“ und dem berechtigten Gebrauch des Eigentümers? Sie sind doch immerhin Eigentümer! Wo nun genau die Grenzen sind, dass ihre werten Nachbarn als Miteigentümer in ihrem Abstimmverhalten Sie quasi „enteignen“ können und Sie nicht viel von ihrem Eigentum haben, das wird sie ebenso interessieren wie Fragen des Verkaufes oder der Vererbung der Eigentumswohnung.